Winterreifenpflicht – KFZ Versicherung

Vom 1. November bis zum 15. April gilt eine witterungsabhängige Winterausrüstungspflicht für PKW, PKW mit leichtem / schwerem Anhänger und LKW bis 3,5t Gesamtgewicht.

Unabhängig von dieser gesetzlichen Vorschrift kann es dazu kommen dass auf Grund einer „nicht ausreichenden Bereifung“ eine Leistungsfreiheit seitens des Haftpflichtversicherers besteht. Diese sind unter anderem im VersVG §23 Abs. 1 und 27 Abs.1 geregelt.

Dies kann sogar so weit führen das auf Grund dieser Gefahrenerhöhung der Versicherer dem Versicherungsnehmer gegenüber teilweise oder sogar zur Gänze leistungsfrei ist.
Die Leistungsverpflichtung gegenüber dem Geschädigten bleibt jedoch bestehen und ist der Versicherer berechtigt eine Regressforderung gegen seinen Versicherungsnehmer zu stellen.
Die Höhe des Regresses ist bei einer Obliegenheitsverletzung / Gefahrerhöhung auf € 11.000, bei zwei oder mehr Obliegenheitsverletzungen / Gefahrerhöhungen auf € 22.000 begrenzt.
– gegen dieses Vorgehen kann der Versicherte den Gegenbeweis für die Kausalität führen bzw. auch das fehlende Verschulden nachweisen.

Auch in der Kfz-Kaskoversicherung kann der Versicherer die Leistungsfreiheit wegen einer Gefahrerhöhung einwenden. Anders als in der Kfz-Haftpflichtversicherung gilt die Leistungsfreiheit jedoch in vollem Umfang. In der Kaskoversicherung gibt es keine Begrenzung für die Leistungsfreiheit.

Darüber hinaus gibt es in der Kaskoversicherung einen Leistungsausschluss, wenn der Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt wurde. Es besteht jedoch die Möglichkeit diesen Ausschluss bei bestimmten Versicherungsprodukten zumindest teilweise abzudecken.

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